2. a) Die Beschwerdegegnerin begründet die Strafverfahrenseinstellung gegen den Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der hier interessierenden Verkehrssituation offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, auf Sichtdistanz vor einem Hindernis rechtzeitig anzuhalten. Da die betreffende Kurve sehr unübersichtlich gewesen sei und der Beschwerdeführer die Strecke gut kenne, hätte er die Geschwindigkeit besser an die Strassenverhältnisse anpassen müssen. Insofern habe sich der Beschwerdeführer einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.