e StPO und in Anwendung von Art. 54 StGB das Verfahren eingestellt wird, in den Erwägungen der Einstellungsverfügung aber die Schuld festgestellt wird (vergleiche Viktor Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 10 zu Art. 382). Des Weiteren ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO).