319 Abs. 1 lit. a StPO oder Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen, ficht er nicht die Einstellung selbst, sondern die Begründung der Einstellungsverfügung an, wozu er – wie dargelegt – grundsätzlich nicht legitimiert wäre. Auch besteht kein Anspruch auf Feststellung der Schuldlosigkeit. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird (vergleiche E. 3a ff. hernach), greift im vorliegend zu beurteilenden Fall aber die zuvor erwähnte Ausnahmeregelung. Die Beschwerdelegitimation ist ausnahmsweise gegeben, wenn gestützt auf Art. 319 Abs.1 lit. e StPO und in Anwendung von Art.