Die Beschwer ergibt sich grundsätzlich allein aus dem Dispositiv, die Begründung kann nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte erhalten hätte (Patrick Guidon, a.a.O., N. 252 und 257, BGE 6B_568/2007 vom 28.02.2008 E. 5.2, 1B_3/2011 vom 20.04.2011, E. 2.3 f., 6B_155/2014 vom 21.07.2014 E. 1.1).