c) Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nicht beschwert ist die beschuldigte Person nach Lehre und Rechtsprechung durch die Einstellungsverfügung bezüglich der Einstellung selbst. Die Beschwer ergibt sich grundsätzlich allein aus dem Dispositiv, die Begründung kann nicht angefochten werden.