b) Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdeinstanz grundsätzlich angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zuständigkeit liegt vorliegend beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37d Abs. 1 GOG).