Sie begründete die Einstellung damit, der Beschwerdeführer habe sich einer Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht, das Verfahren sei aber wegen eigener schwerer Betroffenheit einzustellen. Verletzung der Unschuldsvermutung bejaht. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Neuformulierung der Einstellungsbegründung im Sinne der Erwägungen. Die Kosten des Vorverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Obergericht, 24. März 2016, OG BI 15 6 Aus den Erwägungen: