Ebenso verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht beziehungsweise sie treffe ein strafrechtliches Verschulden. In casu stellte die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und auferlegte ihm die Kosten. Sie begründete die Einstellung damit, der Beschwerdeführer habe sich einer Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht, das Verfahren sei aber wegen eigener schwerer Betroffenheit einzustellen.