Strafprozessordnung. Art. 319 Abs. 1 lit. e, Art. 382 Abs. 1, Art. 426 Abs. 2 StPO. Art. 54 StGB. Beschwerdelegitimation. Verletzung der Unschuldsvermutung durch Schuldfeststellung in der Begründung einer Einstellungsverfügung. Die beschuldigte Person ist durch die Einstellung des Strafverfahrens bezüglich der Einstellung selbst nicht beschwert. Die Beschwer ergibt sich grundsätzlich allein aus dem Dispositiv. Die Begründung einer Einstellungsverfügung kann grundsätzlich nicht angefochten werden. Eine Ausnahme besteht, wenn Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen.