{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-03-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2016-OG-BI-15-6_2016-03-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8627", "Checksum": "21d0dc545c7558daa451c63f358eb78c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG BI 15 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.03.2016 2016_OG BI 15 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 319 Abs. 1 lit. e, Art. 382 Abs. 1, Art. 426 Abs. 2 StPO. Art. 54 StGB. Beschwerdelegitimation. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:21", "Checksum": "b1f931b841d161a1f413ac1c041abc66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.03.2016 2016_OG BI 15 6\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 319 Abs. 1 lit. e, Art. 382 Abs. 1, Art. 426 Abs. 2 StPO. Art. 54 StGB. Beschwerdelegitimation. \n\n c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei\nFreispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung\n(Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 1 StPO), wenn dem Angeschuldigten in\nder Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich\nstrafbar gemacht beziehungsweise es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen\nist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die\nKosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne\neiner analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine\ngeschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der\nschweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das\nStrafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 6B_315/2007 vom\n12.11.2007, E. 3.2, Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 04.09.2012, OG BI 12 2, E.\n4. mit Hinweisen, Thomas Domeisen, in Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 37 zu Art. 426). Die Kostenauflage an den\nBeschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung einzig damit begründet, dass der\nBeschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft\nmitverursacht habe. Offensichtlich wird auf die (unzulässige) Schuldfeststellung und nicht auf\nArt. 41 OR Bezug genommen. Nur ein klarer Verstoss gegen eine geschriebene oder\nungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen\nRechtsordnung ergibt, könnte indes eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO\nrechtfertigen. Solches ist aber nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch\nnicht hinreichend begründet (vergleiche zur Begründung BGE 6B_239/2013 vom 13.01.2014\nE. 1.3 ff., Entscheid Obergericht des Kantons Uri a.a.O. E. 5b und 6). Die Kostenauflage ist\nunter dem Aspekt der Verletzung der Unschuldsvermutung ebenfalls zu beanstanden. Hebt\ndie Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an\ndie Vorinstanz zurück, können die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nach Ermessen\nder Rechtsmittelinstanz der Staatskasse auferlegt werden (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese\nBestimmung gilt sinngemäss auch im Beschwerdeverfahren (Patrick Guidon, a.a.O., N. 574).\nVon einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer für das Verfahren vor der\nBeschwerdegegnerin (Verfahrenskosten gemäss angefochtener Verfügung von insgesamt\nFr. 200.--) ist aus den genannten Gründen abzusehen. Die Kosten sind der Staatskasse\naufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO).\n"}