{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-03-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2016-OG-BI-15-6_2016-03-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8627", "Checksum": "21d0dc545c7558daa451c63f358eb78c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG BI 15 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.03.2016 2016_OG BI 15 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 319 Abs. 1 lit. e, Art. 382 Abs. 1, Art. 426 Abs. 2 StPO. Art. 54 StGB. Beschwerdelegitimation. 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Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\nf) Das Obergericht verfügt in vorliegender Sache über volle Kognition (Art. 393 Abs.\n2 StPO) und entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG).\n\n2. a) Die Beschwerdegegnerin begründet die Strafverfahrenseinstellung gegen den\nBeschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der hier\ninteressierenden Verkehrssituation offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, auf\nSichtdistanz vor einem Hindernis rechtzeitig anzuhalten. Da die betreffende Kurve sehr\nunübersichtlich gewesen sei und der Beschwerdeführer die Strecke gut kenne, hätte er die\nGeschwindigkeit besser an die Strassenverhältnisse anpassen müssen. Insofern habe sich\nder Beschwerdeführer einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1\nSVG schuldig gemacht. Aufgrund der schweren eigenen Betroffenheit könne aber das\nStrafverfahren eingestellt werden. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.-- seien dem\nBeschwerdeführer aufzuerlegen, da er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des\nStrafverfahrens (mit-)verursacht habe. (angefochtene Verfügung, S. 2).\n\nb) Der Beschwerdeführer begründet dagegen ausführlich, er habe keine\nVerkehrsregelverletzung begangen. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin\nwürde dazu führen, dass unübersichtliche Kurven überhaupt nur noch im Schritttempo\nbefahren werden könnten (Beschwerde vom 28.12.2015, S. 4).\n\n3. a) Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die\nvollständige oder teilweise Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet\nist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder nach\ngesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).\nLetzteres ist nach ausdrücklicher Vorschrift von Art. 8 Abs. 1 StPO namentlich dann der Fall,\nwenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine\nStrafe unangemessen wäre (Art. 54 StGB). Definitive Verfahrenseinstellungen haben nach\nschweizerischem Strafprozessrecht die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen\nFreispruches (Art. 320 Abs. 4 StPO). Die Einstellung (oder der Freispruch) \"mangels\nBeweisen\" oder auch wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrundes führt\nnicht zu einem \"Freispruch zweiter Klasse\". Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich die\ngleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Freispruch) mangels\nTatbestandes oder wegen positiven Nachweises der Unschuld. Damit jedoch der Rückgriff\nauf gesetzliche Strafbefreiungsgründe überhaupt eine Anwendungsgrundlage haben kann,\ndarf in entsprechenden Einstellungsbeschlüssen von einem hinreichenden Tatverdacht\nbeziehungsweise einer hypothetischen Strafbarkeit ausgegangen werden. Eine Einstellung\nmit einem Schuldvorwurf zu verbinden, wäre indes mit der strafrechtlichen\nUnschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht vereinbar. Ein\nEinstellungsbeschluss darf somit keine Schuldfeststellung enthalten (statt vieler: BGE\n1B_3/2011 vom 20.04.2011, E. 2.3 ff. mit zahlreichen Hinweisen).\n\nb) Im vorliegenden Fall ist augenfällig, dass sich die Beschwerdegegnerin in der\nangefochtenen Einstellungsverfügung von der strafrechtlichen Schuld des\nBeschwerdeführers überzeugt zeigt. Nicht von ungefähr entbrannte im nachfolgenden\nBeschwerdeverfahren eine eigentliche Kontroverse über Schuld und Unschuld des\nBeschwerdeführers (vergleiche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18.01.2016\nund 24.02.2016, Beschwerde a.a.O. und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom\n05.02.2016). Die Frage der materiellen Schuld des Beschwerdeführers kann aber weder\nGegenstand einer Einstellungsverfügung noch eines Beschwerdeverfahrens sein (vergleiche\nArt. 80 Abs. 1 StPO). Vielmehr ist im Rahmen einer Einstellungsverfügung die\nUnschuldsvermutung zu respektieren. In der Einstellungsverfügung darf keine\nSchuldfeststellung enthalten sein (vergleiche E. 3a hievor). Indem die Beschwerdegegnerin\ndie Schuld des Beschwerdeführers in der angefochtenen Einstellungsverfügung feststellte,\nverletzte sie die Unschuldsvermutung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Die\nBeschwerde erweist sich insoweit als begründet, als die Aufhebung der angefochtenen\nVerfügung verlangt wird. Die Sache ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung insofern\nan die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neue Begründung verfasse,\nwelche die Unschuldsvermutung respektiert (vergleiche BGE 1B_3/2011 vom 20.04.2011, E.\n2.5.2). Ein Anspruch auf Feststellung der Schuldlosigkeit, wie sie der Beschwerdeführer\nanzustreben scheint, besteht indes nicht. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung\nund der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin wird der Antrag auf Sistierung\ngegenstandslos.\n\n"}