{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-03-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2016-OG-BI-15-6_2016-03-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8627", "Checksum": "21d0dc545c7558daa451c63f358eb78c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG BI 15 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.03.2016 2016_OG BI 15 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 319 Abs. 1 lit. e, Art. 382 Abs. 1, Art. 426 Abs. 2 StPO. Art. 54 StGB. Beschwerdelegitimation. 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Die Begründung\neiner Einstellungsverfügung kann grundsätzlich nicht angefochten werden.\nEine Ausnahme besteht, wenn Begründung und Dispositiv der\nEinstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen. Eine\nEinstellung mit einem Schuldvorwurf zu verbinden, ist mit der strafrechtlichen\nUnschuldsvermutung nicht vereinbar. Ein Einstellungsbeschluss darf somit\nkeine Schuldfeststellung enthalten. Ebenso verstösst eine Kostenauflage bei\nFreispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen den Grundsatz der\nUnschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des\nKostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar\ngemacht beziehungsweise sie treffe ein strafrechtliches Verschulden. In casu\nstellte die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren gegen den\nBeschwerdeführer ein und auferlegte ihm die Kosten. Sie begründete die\nEinstellung damit, der Beschwerdeführer habe sich einer\nVerkehrsregelverletzung schuldig gemacht, das Verfahren sei aber wegen\neigener schwerer Betroffenheit einzustellen. Verletzung der\nUnschuldsvermutung bejaht. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und\nRückweisung der Sache zur Neuformulierung der Einstellungsbegründung im\nSinne der Erwägungen. Die Kosten des Vorverfahrens werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nObergericht, 24. März 2016, OG BI 15 6\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche\nVoraussetzungen (Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid\nin der Sache (in diesem Sinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind\ndiese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht\neintreten (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.,\nZürich 2013, N. 321 ff.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer\nStrafprozessordnung, Zürich 2011, N. 546 f. und 554).\n\nb) Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann bei der\nBeschwerdeinstanz grundsätzlich angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die\nZuständigkeit liegt vorliegend beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri\n(Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37d Abs. 1 GOG).\n\nc) Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an\nder Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nicht\nbeschwert ist die beschuldigte Person nach Lehre und Rechtsprechung durch die\nEinstellungsverfügung bezüglich der Einstellung selbst. Die Beschwer ergibt sich\ngrundsätzlich allein aus dem Dispositiv, die Begründung kann nicht angefochten werden.\nEine Ausnahme gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur insofern, als\nBegründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf\ngleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre\nund der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte erhalten\nhätte (Patrick Guidon, a.a.O., N. 252 und 257, BGE 6B_568/2007 vom 28.02.2008 E. 5.2,\n1B_3/2011 vom 20.04.2011, E. 2.3 f., 6B_155/2014 vom 21.07.2014 E. 1.1). Eine Einstellung\nmit einem Schuldvorwurf zu verbinden, wäre mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung\n(Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht vereinbar (BGE 1B_3/2011 vom 20.04.2011,\nE. 2.4). Andererseits ergibt sich aus der Unschuldsvermutung nicht, dass Anspruch auf\ngerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit bestünde (BGE 1B_3/2011 vom 20.04.2011, E.\n2.4). Wenn der Beschwerdeführer vorliegend beantragt, es sei das Strafverfahren gegen ihn\nnicht gestützt auf Art. 319 Abs.1 lit. e StPO i.V.m. Art. 54 StGB, sondern gestützt auf Art. 319\nAbs. 1 lit. a StPO oder Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen, ficht er nicht die Einstellung\nselbst, sondern die Begründung der Einstellungsverfügung an, wozu er – wie dargelegt –\ngrundsätzlich nicht legitimiert wäre. Auch besteht kein Anspruch auf Feststellung der\nSchuldlosigkeit. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird (vergleiche E. 3a\nff. hernach), greift im vorliegend zu beurteilenden Fall aber die zuvor erwähnte\nAusnahmeregelung. Die Beschwerdelegitimation ist ausnahmsweise gegeben, wenn gestützt\nauf Art. 319 Abs.1 lit. e StPO und in Anwendung von Art. 54 StGB das Verfahren eingestellt\nwird, in den Erwägungen der Einstellungsverfügung aber die Schuld festgestellt wird\n(vergleiche Viktor Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 10 zu Art. 382). Des\nWeiteren ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid\nnicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. a und\nb StPO).\n\nd) Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz\neinzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer stellt Anträge und begründet\ndiese. Die Beschwerde erfolgte formgerecht.\n\n"}