1 Abs. 2 StGB). Obwohl sich der Beschwerdeführer teilweise der Polemik bedient (vergleiche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.10.2015), kann nicht von einer geradezu unglaubhaften Strafanzeige ausgegangen werden. So ist der Beschwerdegegnerin zwar durchaus beizupflichten, dass eine genügend konkrete Grundlage für einen Anfangsverdacht vorliegen muss. Dies ist aber – wie gezeigt – vorliegend der Fall. Die Beschwerdegegnerin wird die offenen Fragen zu untersuchen haben, wobei immer noch die Möglichkeit besteht, das Verfahren später bei Vorliegen der entsprechenden Bedingungen einzustellen (Art. 319 StPO).