d) Vorliegend ist nicht eine eingehende und abschliessende Beurteilung der strafrechtlichen Schuld des Beschwerdegegners vorzunehmen (vergleiche Art. 80 Abs. 1 StPO). Es stellt sich einzig die Frage, ob bei gegebener Aktenlage für eine Strafuntersuchung ein genügender Anfangsverdacht besteht. Aufgrund der Anzeige und den übrigen Unterlagen ist es zu bejahen, dass genügend Anzeichen für einen hinreichenden Tatverdacht bestehen, nachdem es für Transaktionen von immerhin gut Fr. 150‘000.--, die der Beschwerdegegner als Liegenschaftsvermittler mit Geld des Beschwerdeführers vornahm, keine hinreichende Erklärung gibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).