Die konkrete Verwendung des Geldes für Betriebsberatungen ist fraglich. Es kann daher auch nicht von einem sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall ausgegangen werden, was aber Voraussetzung für eine Nichtanhandnahme wäre (vergleiche E. 3a hievor; vergleiche zu unklaren Vertragsverhältnissen: BGE 6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.4).