Was nie abgemacht (sei es ausdrücklich oder konkludent) und als Leistung nie in Anspruch genommen wurde, kann auch nicht im Sinne eines nachträglichen, konkludenten Vertragsschlusses im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OR als genehmigt gelten. Es bestehen somit unklare tatsächliche Verhältnisse, welche Grundlage eines konkludenten oder ausdrücklichen Vertrages sein könnten. Die konkrete Verwendung des Geldes für Betriebsberatungen ist fraglich.