Dazu äussert sich der Beschwerdeführer auch nicht. Allenfalls hat der Beschwerdeführer tatsächlich Betriebsberatungen in Anspruch genommen und es ist dadurch womöglich ein faktisches Vertragsverhältnis entstanden (Art. 1 Abs. 2 OR; Eugen Bucher, in Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl., 2011, N. 70 zu Art. 1). Die diesbezüglichen Fragen wären dann ebenfalls auf dem Zivilweg zu lösen.