wären daher auf dem Zivilweg zu lösen. Andererseits ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb nach Abwicklung der Liegenschaftsgeschäfte eine „Betriebsberatung“ notwendig wäre. Immerhin soll die Betriebsberatung gemäss dem mit 29. April 2006 datierten Schriftstück (act. 5) über drei Jahre gedauert haben und es sollen namhafte Beträge dafür verwendet worden sein. Zwar ist die Vereinbarung einer Betriebsberatung in diesem Ausmass nicht ausgeschlossen und kann durchaus statthaft sein. Diesbezüglich müssten sich aus den Unterlagen aber ebenfalls plausible Anhaltspunkte ergeben. Die Beschwerdegegnerin will diese im bereits erwähnten Schriftstück vom 29. April 2006 erblickt haben (act. 5).