b) Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. (BGE 133 IV 27 E. 6.2; 6B_1046/2015 vom 28.04.2016 E. 1.3).