Im Zweifelsfalle ist jedoch eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 287 f. E. 2.3; 6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.1; 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat.