d) Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Vernehmlassung dar, es sei nicht an ihr, aufgrund alltäglicher Geschäftsunterlagen selber den Anfangsverdacht zu erhärten. Wer eine Strafanzeige einreiche, müsse mindestens einen Anfangsverdacht glaubhaft machen, was vorliegend nicht der Fall sei. Mehrere Jahre seien die Abrechnungen, die heute als falsch und arglistig dargestellt werden, unbestritten geblieben (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30.09.2015, S. 2 f.). 3. a) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art.