c) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei unklar, wer das Schriftstück vom 29. April 2006 verfasst habe. Weshalb es trotz vorbehaltener Schriftform nicht unterzeichnet worden sei und wie man annehmen könne, ein solcher Vertrag sei gültig zustandegekommen, sei nicht einsichtig. Zumindest hätten sich weitere Abklärungen aufgedrängt. Die Beschwerdegegnerin habe aber offensichtlich keinerlei Untersuchungshandlungen vorgenommen.