b) Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, es gehe aus den Unterlagen hervor, woher, gestützt worauf, wieviel und wohin das Geld geflossen sei. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei somit nicht gegeben, weshalb der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei (angefochtene Verfügung, S. 2). Eine Veruntreuung scheide ebenfalls aus, was der nicht unterzeichnete Vertrag vom 29. April 2006 zeige. Dass der Vertrag nicht unterzeichnet sei, schade nicht, da dieser auch mündlich zustande kommen konnte. Fakt sei, dass der letzte Abrechnungstermin vom 15. Juni 2009 datiere.