Dass die Frage der Zuständigkeit auch in Fällen vorab geklärt werden muss, in denen die befasste Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, es sei in der Sache eine Nichtanhandnahme zu verfügen, erscheint auch mit Blick auf die nachfolgende Beschwerdemöglichkeit als zwingend. Die Frage, ob in der Sache tatsächlich eine Nichtanhandnahme hat erfolgen dürfen, kann nämlich gerade – wie nicht zuletzt das vorliegende Verfahren zeigt – umstritten sein. 2. In der Sache ist strittig und zu prüfen, ob die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Nichtanhandnahme vom 26. August 2015 rechtmässig war.