StPO durchzuführen, wenn in der Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung angebracht erschiene (vergleiche Erich Kuhn, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 39). Bei verneinter Zuständigkeit wäre die Sache weiterzuleiten (Art. 39 Abs. 1 StPO; Esther Omlin, a.a.O., N. 9 zu Art. 310). Dass die Frage der Zuständigkeit auch in Fällen vorab geklärt werden muss, in denen die befasste Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, es sei in der Sache eine Nichtanhandnahme zu verfügen, erscheint auch mit Blick auf die nachfolgende Beschwerdemöglichkeit als zwingend.