Folgerichtig kann auch eine Nichtanhandnahmeverfügung nur von der zuständigen Strafbehörde erlassen werden (Esther Omlin, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 310). Dafür, dass eine Weiterleitung bei zweifelhafter oder gar verneinter Zuständigkeit unterbleiben und in der Sache direkt eine Nichtanhandnahme verfügt werden könnte, findet sich im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist bei zweifelhafter Zuständigkeit selbst dann ein Gerichtsstandverfahren nach Art. 39 ff. StPO durchzuführen, wenn in der Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung angebracht erschiene (vergleiche Erich Kuhn, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.