ee) Die Zuständigkeit ist Voraussetzung, dass eine (Straf-)Behörde überhaupt verfahrensrechtlich handeln kann und muss (Art. 2 Abs. 1 StPO; Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., Rz. 410; Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 438; Wolfgang Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 5 zu Art. 2). Folgerichtig kann auch eine Nichtanhandnahmeverfügung nur von der zuständigen Strafbehörde erlassen werden (Esther Omlin, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.