dd) Nach Art. 39 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Abs. 1). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2). Können sich die beteiligten Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so entscheidet das Bundesstrafgericht auf Antrag der zuerst befassten Staatsanwaltschaft (Art. 40 Abs. 2 StPO).