Nach Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. Mithin kann der Erfolgsort grundsätzlich nur in internationalen Verhältnissen eine örtliche Zuständigkeit begründen (vergleiche Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 448). In den anderen Fällen ist im Rahmen von Art. 31 Abs. 1 StPO grundsätzlich alleine der Tatort zuständigkeitsbegründend.