cc) Die Zuständigkeit der Strafbehörden richtet sich nach der Strafprozessordnung. Art. 8 StGB, welcher sich auf den räumlichen Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches bezieht (vergleiche Marginalie zu Art. 3 StGB), ist nicht einschlägig (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz. 429; Urs Bartetzko, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 10 zu Art. 31; Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 448). Nach Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist.