Die Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Im Zweifelsfalle ist jedoch eine Untersuchung zu eröffnen. In casu ergab sich für eine Geldtransaktion eines Liegenschaftsvermittlers zulasten seines Klienten keine hinreichende Erklärung. Ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall lag nicht vor. Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Obergericht, 17. Juni 2016, OG BI 15 2 Aus den Erwägungen: