Strafprozessordnung. Art. 31, Art. 39 Abs. 1 und 2, Art. 310 Abs. 1 StPO. Örtliche Zuständigkeit. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Bei zweifelhafter oder gar verneinter örtlicher Zuständigkeit muss die Staatsanwaltschaft selbst dann ein Gerichtsstandsverfahren durchführen, wenn in der Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung angebracht erschiene. Dafür, dass eine Weiterleitung in solchen Fällen unterbleiben und in der Sache direkt eine Nichtanhandnahme verfügt werden könnte, findet sich im Gesetz keine Stütze. Die Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen.