{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-06-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2016-OG-BI-15-2_2016-06-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11791", "Checksum": "572d545c69bbea22922c09240f04fe0e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG BI 15 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 17.06.2016 2016_OG BI 15 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 31, Art. 39 Abs. 1 und 2, Art. 310 Abs. 1 StPO. 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Entsprechende Streitigkeiten\nwären daher auf dem Zivilweg zu lösen. Andererseits ist nicht ohne Weiteres ersichtlich,\nweshalb nach Abwicklung der Liegenschaftsgeschäfte eine „Betriebsberatung“ notwendig\nwäre. Immerhin soll die Betriebsberatung gemäss dem mit 29. April 2006 datierten\nSchriftstück (act. 5) über drei Jahre gedauert haben und es sollen namhafte Beträge dafür\nverwendet worden sein. Zwar ist die Vereinbarung einer Betriebsberatung in diesem\nAusmass nicht ausgeschlossen und kann durchaus statthaft sein. Diesbezüglich müssten\nsich aus den Unterlagen aber ebenfalls plausible Anhaltspunkte ergeben. Die\nBeschwerdegegnerin will diese im bereits erwähnten Schriftstück vom 29. April 2006 erblickt\nhaben (act. 5). Zu bedenken ist aber, dass dieses Schriftstück nicht unterzeichnet ist.\nDemgegenüber verfügt der Beschwerdeführer über den unterzeichneten und notariell\nbeglaubigten Kaufvertrag der Liegenschaft in Corban (act. 7). Zwar wirft der Umstand, dass\nder Beschwerdeführer offenbar erst Jahre später Beanstandungen vornahm tatsächlich\nFragen auf. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer auch nicht. Allenfalls hat der\nBeschwerdeführer tatsächlich Betriebsberatungen in Anspruch genommen und es ist\ndadurch womöglich ein faktisches Vertragsverhältnis entstanden (Art. 1 Abs. 2 OR; Eugen\nBucher, in Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl., 2011, N. 70 zu Art. 1). Die\ndiesbezüglichen Fragen wären dann ebenfalls auf dem Zivilweg zu lösen. Hat indes weder je\neine Beratung stattgefunden noch wurden die entsprechenden Beträge an den angeblichen\nBetriebsberater X weitergeleitet, kann schwerlich davon ausgegangen werden, der\nBeschwerdeführer hätte die Abbuchung von gut Fr. 150‘000.-- für einen Nonvaleur\nnachträglich durch passives Nichtwidersprechen gleichsam genehmigt. Was nie abgemacht\n(sei es ausdrücklich oder konkludent) und als Leistung nie in Anspruch genommen wurde,\nkann auch nicht im Sinne eines nachträglichen, konkludenten Vertragsschlusses im Sinne\nvon Art. 1 Abs. 2 OR als genehmigt gelten. Es bestehen somit unklare tatsächliche\nVerhältnisse, welche Grundlage eines konkludenten oder ausdrücklichen Vertrages sein\nkönnten. Die konkrete Verwendung des Geldes für Betriebsberatungen ist fraglich. Es kann\ndaher auch nicht von einem sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall ausgegangen\nwerden, was aber Voraussetzung für eine Nichtanhandnahme wäre (vergleiche E. 3a hievor;\nvergleiche zu unklaren Vertragsverhältnissen: BGE 6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.4).\n\nd) Vorliegend ist nicht eine eingehende und abschliessende Beurteilung der\nstrafrechtlichen Schuld des Beschwerdegegners vorzunehmen (vergleiche Art. 80 Abs. 1\nStPO). Es stellt sich einzig die Frage, ob bei gegebener Aktenlage für eine\nStrafuntersuchung ein genügender Anfangsverdacht besteht. Aufgrund der Anzeige und den\nübrigen Unterlagen ist es zu bejahen, dass genügend Anzeichen für einen hinreichenden\nTatverdacht bestehen, nachdem es für Transaktionen von immerhin gut Fr. 150‘000.--, die\nder Beschwerdegegner als Liegenschaftsvermittler mit Geld des Beschwerdeführers\nvornahm, keine hinreichende Erklärung gibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 138 Ziff. 1\nAbs. 2 StGB). Obwohl sich der Beschwerdeführer teilweise der Polemik bedient (vergleiche\nStellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.10.2015), kann nicht von einer geradezu\nunglaubhaften Strafanzeige ausgegangen werden. So ist der Beschwerdegegnerin zwar\ndurchaus beizupflichten, dass eine genügend konkrete Grundlage für einen Anfangsverdacht\nvorliegen muss. Dies ist aber – wie gezeigt – vorliegend der Fall. Die Beschwerdegegnerin\nwird die offenen Fragen zu untersuchen haben, wobei immer noch die Möglichkeit besteht,\ndas Verfahren später bei Vorliegen der entsprechenden Bedingungen einzustellen (Art. 319\nStPO).\n\ne) Abschliessend ergibt sich, dass für die Belange der Strafuntersuchung –\nausserhalb der Verjährungsproblematik, welche hier nicht relevant ist –grundsätzlich\nunerheblich ist, wenn die Anzeige erst viel später erfolgt. Allenfalls ergeben sich für den\nPrivatkläger tatsächliche Nachteile, wie etwa Beweisprobleme infolge Zeitablaufs etc.\nUnabhängig davon muss aber eine Untersuchung auch bei später Strafanzeige erfolgen,\nwenn – wie hier – genügend Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht auf eine Straftat\nvorliegen.\n\n4. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die Sache ist an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Strafuntersuchung eröffnet. Wie es\nsich im Einzelnen mit dem ebenfalls vorgebrachten Vorwurf des Betrugs verhält, kann bei\ndiesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben.\n"}