{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-06-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2016-OG-BI-15-2_2016-06-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11791", "Checksum": "572d545c69bbea22922c09240f04fe0e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG BI 15 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 17.06.2016 2016_OG BI 15 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 31, Art. 39 Abs. 1 und 2, Art. 310 Abs. 1 StPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:02", "Checksum": "30620247b0c1e59b9d385be9a1f308b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 17.06.2016 2016_OG BI 15 2\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 31, Art. 39 Abs. 1 und 2, Art. 310 Abs. 1 StPO. \n\n b) Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, es\ngehe aus den Unterlagen hervor, woher, gestützt worauf, wieviel und wohin das Geld\ngeflossen sei. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei somit nicht gegeben, weshalb der\nTatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei (angefochtene Verfügung, S. 2). Eine Veruntreuung\nscheide ebenfalls aus, was der nicht unterzeichnete Vertrag vom 29. April 2006 zeige. Dass\nder Vertrag nicht unterzeichnet sei, schade nicht, da dieser auch mündlich zustande\nkommen konnte. Fakt sei, dass der letzte Abrechnungstermin vom 15. Juni 2009 datiere.\nErst fünf Jahre nach der Fälligkeit der letzten Tranche sei in dieser Angelegenheit ein\nSchreiben erfolgt (Schreiben vom 13.10.2014). Es sei durchaus möglich, dass sich aus den\nZahlungen und der Rückbehaltung des Geldes zivilrechtliche Fragen ergeben würden. Ein\nkonkreter Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen bestehe hingegen nicht (angefochtene\nVerfügung, S. 2 f.).\n\nc) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei unklar, wer das Schriftstück\nvom 29. April 2006 verfasst habe. Weshalb es trotz vorbehaltener Schriftform nicht\nunterzeichnet worden sei und wie man annehmen könne, ein solcher Vertrag sei gültig\nzustandegekommen, sei nicht einsichtig. Zumindest hätten sich weitere Abklärungen\naufgedrängt. Die Beschwerdegegnerin habe aber offensichtlich keinerlei\nUntersuchungshandlungen vorgenommen.\n\nd) Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Vernehmlassung dar, es sei nicht an ihr,\naufgrund alltäglicher Geschäftsunterlagen selber den Anfangsverdacht zu erhärten. Wer eine\nStrafanzeige einreiche, müsse mindestens einen Anfangsverdacht glaubhaft machen, was\nvorliegend nicht der Fall sei. Mehrere Jahre seien die Abrechnungen, die heute als falsch\nund arglistig dargestellt werden, unbestritten geblieben (Stellungnahme der\nBeschwerdegegnerin vom 30.09.2015, S. 2 f.).\n3. a) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die\nNichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht,\ndass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt\nsind (lit. a). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren\nFällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen\nStraftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im\nZweifelsfalle ist jedoch eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 287 f. E. 2.3;\n6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.1; 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4). Eine\nNichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen\nwerden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn\ngar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung\nvorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall\nbei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte\nfeststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des\nErmittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine\nUntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der\nStrafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt\n(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen\ntatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur\nsein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine\nplausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung\neiner Straftat ergibt (BGE 6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.1; BGE 6B_830/2013 vom\n10.12.2013 E. 1.4 mit Hinweisen).\n\nb) Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer\nihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen\nverwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter\nWeise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu\nverwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Treugeber\nden Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. (BGE 133 IV 27 E. 6.2; 6B_1046/2015 vom\n28.04.2016 E. 1.3). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von\nVermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen\nbekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Der Täter verwendet\ndie Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen\ngebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE\n6B_1046/2015 vom 28.04.2016 E. 1.3 mit Hinweisen).\n\n"}