{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-06-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2016-OG-BI-15-2_2016-06-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11791", "Checksum": "572d545c69bbea22922c09240f04fe0e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG BI 15 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 17.06.2016 2016_OG BI 15 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 31, Art. 39 Abs. 1 und 2, Art. 310 Abs. 1 StPO. 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Es muss sicher feststehen, dass der\nSachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa bei rein\nzivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Im Zweifelsfalle ist jedoch eine\nUntersuchung zu eröffnen. In casu ergab sich für eine Geldtransaktion eines\nLiegenschaftsvermittlers zulasten seines Klienten keine hinreichende\nErklärung. Ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall lag nicht vor.\nGutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur\nEröffnung einer Strafuntersuchung.\n\nObergericht, 17. Juni 2016, OG BI 15 2\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. c) Als umstritten erwies sich im vorliegenden Verfahren die örtliche Zuständigkeit\nder Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, womit auch die Zuständigkeit des Obergerichts des\nKantons Uri in Frage stand.\n\ncc) Die Zuständigkeit der Strafbehörden richtet sich nach der Strafprozessordnung.\nArt. 8 StGB, welcher sich auf den räumlichen Geltungsbereich des Schweizerischen\nStrafgesetzbuches bezieht (vergleiche Marginalie zu Art. 3 StGB), ist nicht einschlägig\n(Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz.\n429; Urs Bartetzko, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.,\n2014, N. 10 zu Art. 31; Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 448). Nach Art. 31 Abs. 1\nStPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes\nzuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat\neingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. Mithin kann der\nErfolgsort grundsätzlich nur in internationalen Verhältnissen eine örtliche Zuständigkeit\nbegründen (vergleiche Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 448). In den anderen Fällen ist\nim Rahmen von Art. 31 Abs. 1 StPO grundsätzlich alleine der Tatort\nzuständigkeitsbegründend.\n\ndd) Nach Art. 39 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes\nwegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Abs. 1). Erscheinen\nmehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten\nStaatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen\nsich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2). Können sich die beteiligten\nStrafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so\nentscheidet das Bundesstrafgericht auf Antrag der zuerst befassten Staatsanwaltschaft (Art.\n40 Abs. 2 StPO).\n\nee) Die Zuständigkeit ist Voraussetzung, dass eine (Straf-)Behörde überhaupt\nverfahrensrechtlich handeln kann und muss (Art. 2 Abs. 1 StPO; Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O.,\nRz. 410; Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 438; Wolfgang Wohlers, in\nDonatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,\n2. Aufl., Zürich 2014, N. 5 zu Art. 2). Folgerichtig kann auch eine\nNichtanhandnahmeverfügung nur von der zuständigen Strafbehörde erlassen werden\n(Esther Omlin, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 zu\nArt. 310). Dafür, dass eine Weiterleitung bei zweifelhafter oder gar verneinter Zuständigkeit\nunterbleiben und in der Sache direkt eine Nichtanhandnahme verfügt werden könnte, findet\nsich im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist bei zweifelhafter Zuständigkeit selbst dann ein\nGerichtsstandverfahren nach Art. 39 ff. StPO durchzuführen, wenn in der Sache eine\nNichtanhandnahmeverfügung angebracht erschiene (vergleiche Erich Kuhn, in Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 39). Bei verneinter\nZuständigkeit wäre die Sache weiterzuleiten (Art. 39 Abs. 1 StPO; Esther Omlin, a.a.O., N. 9\nzu Art. 310). Dass die Frage der Zuständigkeit auch in Fällen vorab geklärt werden muss, in\ndenen die befasste Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, es sei in der Sache eine\nNichtanhandnahme zu verfügen, erscheint auch mit Blick auf die nachfolgende\nBeschwerdemöglichkeit als zwingend. Die Frage, ob in der Sache tatsächlich eine\nNichtanhandnahme hat erfolgen dürfen, kann nämlich gerade – wie nicht zuletzt das\nvorliegende Verfahren zeigt – umstritten sein.\n\n2. In der Sache ist strittig und zu prüfen, ob die durch die Beschwerdegegnerin\nverfügte Nichtanhandnahme vom 26. August 2015 rechtmässig war.\n\na) Gemäss Anzeige des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2014\nbeziehungsweise 10. Februar 2015 soll der Beschwerdegegner im Rahmen von\nlandwirtschaftlichen Liegenschaftsvermittlungen betrügerisch gehandelt eventuell eine\nVeruntreuung begangen haben. Konkret habe der Beschwerdeführer am 25. September\n2006 seine Liegenschaft in Schattdorf verkauft. Bei diesem Liegenschaftsverkauf und im\nZusammenhang mit einem nachfolgenden Liegenschaftskauf in Corban, Mervelier und\nMontsevelier (Kanton Jura) habe der Beschwerdegegner als Vermittler agiert und habe den\nGeldverkehr bei den Transaktionen vorgenommen. Der Beschwerdegegner habe dabei den\ngrössten Teil des Geldes „eingesackt“ und für sich behalten.\n\n"}