3.3 X hat der Verfahrensleitung unverzüglich seinen Aufenthaltsort (tatsächliche Wohn- und eventuelle Arbeitsadresse) bekannt zu geben und allfällige Änderungen jeweils unverzüglich zu melden. 3.4 X hat sich jeweils am Montag und am Donnerstag zwischen 09.00 und 12.00 Uhr bei der noch zu bezeichnenden Polizeistelle an seinem Aufenthaltsort zu melden. 3.5 X ist es verboten, mit Y, P, S, D, E und F direkt (persönlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, SMS etc.) oder indirekt (über Drittpersonen) in Kontakt zu treten.