2. X ist unter Anordnung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 3. Es gelten bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache, oder bis die Verfahrensleitung anderweitig verfügt, folgende Ersatzmassnahmen: 3.1 Die Ausweis- und Schriftensperre gegen X wird aufrecht erhalten. Die Standeskanzlei Uri, Abt. Administration, Passbüro, wird angewiesen, die bestehende Ausweis- und Schriftensperre für X aufrecht zu erhalten. 3.2 X darf die Schweiz nicht verlassen.