9.4 Für eine Verschleppung des Verfahrens gibt es keine Hinweise. So erkannte das Bundesgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben wird (BGE 1B_65/2015 vom 24.04.2015 E. 6). Daran hat sich seit diesem Urteil nichts geändert. 10. Aufgrund der obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Sicherheitshaft aufgehoben wird und der Gesuchsteller unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen ist.