9.3 Neben einer möglichen Überhaft ist im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der Haftdauer das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen, das in Haftfällen von besonderer Bedeutung ist (Art. 31 Abs. 4 BV und Art 5 Abs. 2 StPO). So kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1).