7.6 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Wiederholungsgefahr verringern. - 22 - Dazu ist eine Auflage einer geregelten Arbeit nachzugehen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. e StPO in Betracht zu ziehen. 7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verlängerung der Sicherheitshaft auf Grundlage der Wiederholungsgefahr vorliegend weder angezeigt noch verhältnismässig ist. Ebenso verhält es sich mit Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO.