Seit der Erstellung dieses Gutachtens hat sich die Lebenssituation des Gesuchstellers durch die Inhaftierung stark geändert. Daher können die damaligen Schlussfolgerungen bezüglich der Wiederholungsgefahr nach einer Haftentlassung nicht ohne Weiteres übernommen werden. Schon damals lag keine sehr ungünstige Rückfallprognose vor. Bei entsprechenden Anhaltspunkten auf eine drohende Wiederholungsgefahr müsste eine erneute Begutachtung in Betracht gezogen werden.