7.1 Als dritter besonderer Haftgrund muss die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geprüft werden. Drohende neue Delikte sind allenfalls geeignet, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (Marc Forster, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 5 zu Art. 231). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wie- derholungs- beziehungsweise Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt zwar Art. 5 Ziff.