In Bezug auf P, D, E, F sowie den unbekannten möglichen Schützen wird die notwendige Intensitätsschwelle nur ganz knapp erreicht. Hier kann die Kollusionsgefahr mit einem Kontaktverbot und im Falle von D, E und F zusätzlich mit einer Meldepflicht bei Kontaktaufnahme weiter verringert werden, so dass eine Fortführung der Sicherheitshaft diesbezüglich nicht mehr verhältnismässig ist. Nicht erreicht wird die notwendige Intensitätsschwelle im Falle von O. Mit der Begründung der Kollusionsgefahr kann die Sicherheitshaft aus den dargelegten Gründen nicht mehr fortgeführt werden.