6.6 Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Kollusionsgefahr in Bezug auf S eher gross, bezüglich anderer Personen eher gering ist. Es bleibt nun zu überprüfen, ob die Kollusionsgefahr die notwendige Intensitätsschwelle erreicht, die die Anordnung von Haft oder einer Ersatzmassnahme rechtfertigt. Da es sich beim Freiheitsentzug um einen sehr schweren Grundrechtseingriff handelt, darf diese Schwelle nicht zu tief angesetzt werden. Das Risiko der Kollusion muss demnach qualifiziert wahrscheinlich und nicht bloss möglich erscheinen (vergleiche Fabio Manfrin, Ersatzmassnahmerecht nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss.