damit rechnen müsse, dem Beschwerdeführer (vorliegend dem Gesuchsteller) zu begegnen, was ihm nicht zuzumuten sei (BGE 1B_81/2012 vom 05.03.2012 E. 5.2 in fine). Es ist deshalb im Sinne des Opferschutzes ein Kontaktverbot zu Y sowie ein Rayonverbot für die Gemeinde (…) (Wohn- und Arbeitsort von Y) anzuordnen. Das Rayonverbot gilt für diejenige Zeit nicht, während der allenfalls Verfahrenshandlungen im Berufungsverfahren OG S 14 8 (wie der angesetzte Augenschein) in (…) stattfinden.