Bezüglich des unbekannten möglichen Schützen wurde im Haftentscheid vom 20. Juli 2015 (OG SP 15 5) festgehalten, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, die die Kollusionsgefahr verringern könnten. Diese Aussage ist vor dem Hintergrund der damals als höher eingestuften Kollusionsgefahr zu verstehen. Aufgrund der mittlerweile tieferen Kollusionsgefahr ist ein Kontaktverbot in Betracht zu ziehen, um diese weiter zu reduzieren. Das Kontaktverbot muss dabei unter der Bedingung stehen, dass der Gesuchsteller von der Identität des Schützen Kenntnis hat bzw. erlangt.