Im Falle der Kontaktverbote mit D, E und F ist schliesslich ergänzend die Anordnung an die genannten Personen in Betracht zu ziehen, allfällige Kontaktaufnahmen durch den Gesuchsteller der Verfahrensleitung zu melden. Diese Massnahme ermöglicht eine Kontrolle des Kontaktverbots und verringert die Kollusionsgefahr.