Wenn die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe im Haftprüfungsverfahren OG SP 15 5 (act. 3.1, OG SP 15 5), auf die sie nunmehr verweist, geltend macht, die Beteiligten würden trotz Ersatzmassnahmen anderweitige nicht zu kontrollierende Kommunikationskanäle auftun, so kann dies tatsächlich nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch ebenso im Falle einer Fortführung der Sicherheitshaft.