197 Abs. 2 StPO). Vorliegend erscheint ein solcher Eingriff in die Grundrechte von S angemessen, da er nicht sehr schwer wiegt und zeitlich bis zum Abschluss der Beweisverfahrens während der Hauptverhandlung des Verfahrens OG S 14 8 befristet werden kann. Überdies ist im Strafvollzug eine Kontaktkontrolle zur Sicherstellung einer Strafverfolgung gesetzlich vorgesehen (vergleiche Vorbehalt in Art. 84 Abs. 2 StGB). Wenn die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe im Haftprüfungsverfahren OG SP 15 5 (act.