Im Falle des Kontaktverbots mit dem im Strafvollzug befindlichen S ist ergänzend die Anordnung einer Kontrolle von dessen Kontakten in Betracht zu ziehen. Gemäss Auskunft der Strafanstalt (…), in der sich S aktuell befindet, sind Telefonate an Insassen nicht möglich, weshalb sich die Kontaktkontrolle auf Besuche und Korrespondenz beschränken kann. Damit kann die Gefahr einer Verletzung des Kontaktverbots minimiert und die Kollusionsgefahr weiter ver- - 18 -